§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen:
SC Butzbach 2000
mit Sitz in Butzbach. Er wurde am 11.5.2000 gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Pflege und aktive Ausübung des Schachsports,
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un-verhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
- Der Verein ist Mitglied im
- Landessportbund Hessen e. V.
- zuständigen Landesverband
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
- Die Farben des Vereins sind: Schwarz / Weiß
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
- Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
- Der Verein führt als Mitglieder:
- Erwachsene
- Kinder / Jugendliche
- Ehrenmitglieder
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Dies kann per Brief oder Email erfolgen.
- Die Tagesordnung soll je nach Notwendigkeit enthalten:
- Berichte des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Neuwahl des Vorstands;
- Bestätigung des Jugendsprechers, der von der Jugendversammlung gewählt wurde;
- Wahl von zwei Kassenprüfern;
- Veranstaltungskalender;
- Haushaltsvoranschlag;
- Anträge;
- Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in.
dem/der Jugendleiter/in.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
die/der 1. Vorsitzende,
die/der 2. Vorsitzende,
die/der Schatzmeister/in.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines ande-ren Vorstandes im Amt. Die Kassenprüfer sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächs-ten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 JUGENDVERSAMMLUNG
- Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins analog der Rege-lung des Hessischen Schachverbandes. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Ju-gendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständig-keit.
- Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Der Jugendsprecher bzw. die Jugendsprecherin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 10 ORDNUNGEN
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnun-gen der zuständigen Sportverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 HAFTUNG
Die Haftung aller Vereinsmitglieder, einschließlich aller Vorstandsmitglieder, ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
|